Mit der AfD-Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.
Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der „Jungen Alternative“ stets verdichtet hat.
Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.